Norm
StPO 1960 §378Rechtssatz
Wenn das Strafgericht gemäß § 378 StPO ausgesprochen hat, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten an beschlagnahmten Gegenständen nicht glaubwürdig ist, so genügt für die Klage des Beschuldigten gegen den Bundesschatz auf Herausgabe dieser Gegenstände der Beweis der Glaubwürdigkeit der Rechtmäßigkeit seines Besitzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101209Dokumentnummer
JJR_19260712_OGH0002_0020OB00536_2600000_001