Norm
StPO §451Rechtssatz
Im § 451 StPO ist keine bestimmte Form, in die der Strafantrag gekleidet sein muß, vorgesehen. Es genügt die unzweideutige Erklärung des Verlangens nach gerichtlicher Bestrafung des Beschuldigten wegen einer bestimmten strafbaren Handlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101646Dokumentnummer
JJR_19260830_OGH0002_00000S00552_2600000_001