Norm
StPO §281 Z9 litaRechtssatz
Die Erklärung des Beschwerdeführers, daß durch die dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen der im Urteile angenommene Tatbestand nicht erschöpft sei, kann nicht als gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 9 lit a StPO angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0099757Dokumentnummer
JJR_19260903_OGH0002_0000OS00558_2600000_001