Norm
MSchG §23Rechtssatz
Die Frage nach der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken, das heißt, ob die beanständete Marke gegenüber der geschützten so geringe Änderungen aufweist oder so undeutlich ist, daß der Unterschied von dem gewöhnlichen Käufer der betreffenden Waren nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, fällt in das Gebiet der tatsächlichen Feststellung. Die Frage nach dem Begriffe und dem Wesen der Verwechslungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0066759Dokumentnummer
JJR_19260903_OGH0002_0000OS00597_2600000_001