Norm
ABGB §700Rechtssatz
Die dem Legatar gestellte Bedingung, im Falle der Verehelichung den Gatten nur aus einer bestimmten Kategorie von Personen (Konfession, Nation u.ä.) zu wählen, ist, weil gegen die guten Sitten verstoßend, als nicht beigesetzt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0015345Dokumentnummer
JJR_19260908_OGH0002_0020OB00585_2600000_001