RS OGH 1926/9/8 2Ob585/26, 7Ob193/04i

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Veröffentlicht am 08.09.1926
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Norm

ABGB §700

Rechtssatz

Die dem Legatar gestellte Bedingung, im Falle der Verehelichung den Gatten nur aus einer bestimmten Kategorie von Personen (Konfession, Nation u.ä.) zu wählen, ist, weil gegen die guten Sitten verstoßend, als nicht beigesetzt anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0015345

Dokumentnummer

JJR_19260908_OGH0002_0020OB00585_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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