RS OGH 1926/9/28 3Ob711/26, 3Ob78/49, 7Ob2149/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1926
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Norm

ZPO §571

Rechtssatz

Nach der Zustellung kann die gerichtliche Aufkündigung eines Bestandgegenstandes nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 711/26
    Entscheidungstext OGH 28.09.1926 3 Ob 711/26
    Veröff: SZ 8/272
  • 3 Ob 78/49
    Entscheidungstext OGH 16.03.1949 3 Ob 78/49
    Vgl aber; Beisatz: Eine Kündigung kann auch nach Einbringung von Einwendungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. (T1) Veröff: SZ 22/37
  • 7 Ob 2149/96x
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2149/96x
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Eine Zurücknahme der Aufkündigung nach der Zustellung ist bis zur Erhebung von Einwendungen unzulässig. Das wird damit begründet, daß die Kündigung nicht nur ein verfahrenseinleitender Schriftsatz wie eine Klage ist, sondern auch die Erklärung des Willens des Kündigenden enthält, den Bestandvertrag aufzulösen. Diese Willenserklärung führt, wenn sie unwidersprochen bleibt, auch tatsächlich die Auflösung des Bestandvertrages herbei. Der Kündigungsgegner erwirbt im letztgenannten Fall aus der Kündigung unmittelbar Rechte, insbesondere das Recht der Exekutionsführung gegen den Kündigenden (indicium duplex: § 561 Abs 2 ZPO). Da die Zurücknahme einer Aufkündigung auch eine empfangbedürftige Willenserklärung enthält, folgt daraus, daß sie ohne Erhebung von Einwendungen nur dann zulässig ist, wenn sie der gekündigten Partei längstens gleichzeitig mit der Aufkündigung zugestellt wird (unter Ablehnung der Ansicht Rechbergers). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0044946

Dokumentnummer

JJR_19260928_OGH0002_0030OB00711_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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