RS OGH 1926/10/13 1Ob841/26, 4Ob31/80, 9ObA163/97d, 2Ob95/03i

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Veröffentlicht am 13.10.1926
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Norm

ASVG §363

Rechtssatz

(Zum AUVG) Haftung des Unternehmers für den durch die Unterlassung der Unfallsanzeige entstandenen Schaden. Die Pflicht zur Anzeige ist noch nicht mit deren Aufgabe zur Post, sondern erst mit deren Einlangen bei der zuständigen Stelle erfüllt. Mitverschulden des Verletzten an der Unterlassung der Anzeige.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 841/26
    Entscheidungstext OGH 13.10.1926 1 Ob 841/26
    Veröff: SZ 8/290
  • 4 Ob 31/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 31/80
    nur: Haftung des Unternehmers für den durch die Unterlassung der Unfallsanzeige entstandenen Schaden. (T1) Veröff: ZAS 1982,188
  • 9 ObA 163/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
    nur T1; Beisatz: Die vom Dienstgeber übertretene Norm des § 363 Abs 1 ASVG stellt ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar und statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus einem Arbeitsunfall zu sichern. (T2)
  • 2 Ob 95/03i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 95/03i
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wenn auch der Verstoß gegen die Sozialversicherungsmeldepflicht keine im Austauschverhältnis des Arbeitsvertrags stehende Pflicht des Arbeitgebers ist und auch nicht rechtsgeschäftlich (sondern ex lege) begründet wird, konkretisiert die öffentlich-rechtliche Vorschrift des §363 Abs 1 ASVG die in §1157 ABGB formulierte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die schuldhafte Verletzung dieser Fürsorgepflicht stellt eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, sohin eine "positive Vertragsverletzung" dar. (T3); Beisatz: Gleiches gilt auch für das Schutzgesetz des §363 Abs 2 ASVG. (T4); Veröff: SZ 2003/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0085509

Dokumentnummer

JJR_19261013_OGH0002_0010OB00841_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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