Norm
ASVG §363Rechtssatz
(Zum AUVG) Haftung des Unternehmers für den durch die Unterlassung der Unfallsanzeige entstandenen Schaden. Die Pflicht zur Anzeige ist noch nicht mit deren Aufgabe zur Post, sondern erst mit deren Einlangen bei der zuständigen Stelle erfüllt. Mitverschulden des Verletzten an der Unterlassung der Anzeige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0085509Dokumentnummer
JJR_19261013_OGH0002_0010OB00841_2600000_001