Norm
EO §155Rechtssatz
Der Schaden, der durch Vergrößerung der Steuer- und Zinsenrückstände in der Zeit von der Versteigerung bis zur Wiederversteigerung verursacht wird, ist gegen den säumigen Ersteher im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0003190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013