Norm
StPO §389 Abs2Rechtssatz
Die endgültige Entscheidung einer Strafsache ist grundsätzlich für alle Kosten maßgebend, gleichgültig ob sie im Verfahren erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgelaufen sind. Die Bestimmungen des § 390 StPO sind auch auf jene Kosten anwendbar, die nach § 389 Abs 2 StPO aus den vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten ausgeschlossen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101486Dokumentnummer
JJR_19261015_OGH0002_0000OS00682_2600000_001