RS OGH 1926/10/15 Os682/26, 10Os61/70 (10Os62/70, 10Os63/70)

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Veröffentlicht am 15.10.1926
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Norm

StPO §389 Abs2
StPO §390

Rechtssatz

Die endgültige Entscheidung einer Strafsache ist grundsätzlich für alle Kosten maßgebend, gleichgültig ob sie im Verfahren erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgelaufen sind. Die Bestimmungen des § 390 StPO sind auch auf jene Kosten anwendbar, die nach § 389 Abs 2 StPO aus den vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten ausgeschlossen wurden.

Entscheidungstexte

  • Os 682/26
    Entscheidungstext OGH 15.10.1926 Os 682/26
    Veröff: SSt VI/112
  • 10 Os 61/70
    Entscheidungstext OGH 07.04.1970 10 Os 61/70
    nur: Die endgültige Entscheidung einer Strafsache ist grundsätzlich für alle Kosten maßgebend, gleichgültig ob sie im Verfahren erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgelaufen sind. (T1) Veröff: EvBl 1970/357 S 612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101486

Dokumentnummer

JJR_19261015_OGH0002_0000OS00682_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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