Norm
GmbHG §93Rechtssatz
Das Handelsgericht kann sich in der Regel mit der Erklärung, daß die Liquidation beendet sei, begnügen; wohl aber ist es zu einem Einschreiten berufen, wenn von Seite eines Gläubigers behauptet wurde, daß die Liquidation noch nicht beendet sei, weil die im § 91 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Sicherstellung schwebender Verbindlichkeiten noch nicht erfolgt sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0060116Dokumentnummer
JJR_19261020_OGH0002_0010OB00883_2600000_001