RS OGH 1926/10/20 1Ob883/26

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Veröffentlicht am 20.10.1926
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Norm

GmbHG §93

Rechtssatz

Das Handelsgericht kann sich in der Regel mit der Erklärung, daß die Liquidation beendet sei, begnügen; wohl aber ist es zu einem Einschreiten berufen, wenn von Seite eines Gläubigers behauptet wurde, daß die Liquidation noch nicht beendet sei, weil die im § 91 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Sicherstellung schwebender Verbindlichkeiten noch nicht erfolgt sei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 883/26
    Entscheidungstext OGH 20.10.1926 1 Ob 883/26
    Veröff: SZ 8/295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0060116

Dokumentnummer

JJR_19261020_OGH0002_0010OB00883_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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