RS OGH 1926/11/17 2Ob912/26, 2Ob20/68 (2Ob21/68), 6Ob30/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1926
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Norm

ZPO §530 D

Rechtssatz

Zur Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage gegen ein Anerkenntnisurteil.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 912/26
    Entscheidungstext OGH 17.11.1926 2 Ob 912/26
    Veröff: SZ 8/323
  • 2 Ob 20/68
    Entscheidungstext OGH 25.06.1968 2 Ob 20/68
    Beisatz: Nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T1)
  • 6 Ob 30/09v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 30/09v
    Beisatz: Der Umstand, dass die Entscheidung im Vorprozess auf einem Unterwerfungsakt einer Partei beruht, oder dass ein solcher für sie zumindest mitursächlich ist, steht einer gegen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile gerichteten Wiederaufnahme nicht entgegen. (T2); Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel gegen ein Anerkenntnisurteil ist nur insoweit zuzulassen, als die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht den vom Anerkenntnis vorausgesetzten Sachverhalt - also den rechtserzeugenden Tatbestand des anerkannten Begehrens - umfassen (JBl 1950, 385; SZ 8/323 [1926]). (T3); Beisatz: Dabei ist vom Klagebegehren auszugehen, sodass rechtsvernichtende Einwendungen aufgrund neu hervorgekommener, im Vorprozess noch nicht bekannter Tatsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. (T4); Beisatz: Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist unter den allgemeinen Voraussetzungen auch gegen Anerkenntnisurteile zulässig, wenn der Wiederaufnahmskläger neue Tatsachen geltend machen kann, die ihn, hätte er sie im Vorprozess bereits gekannt, vom Anerkenntnis abgehalten und voraussichtlich zu einer für ihn günstigen Sachentscheidung geführt hätten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0044465

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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