RS OGH 1926/11/23 ObII936/26

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Veröffentlicht am 23.11.1926
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Norm

EO §1 Z18

Rechtssatz

Der die Exekution bewilligende Richter hat, wenn ihm eine außergerichtliche Aufkündigung als Exekutionstitel vorliegt, vor seiner Entscheidung über einen auf eine außergerichtliche Aufkündigung gestützten Exekutionsantrag zu prüfen, ob es sich nicht um einen unter das MietG fallenden Bestandvertrag handelt.

Anmerkung

Bem: Die RS0000256, RS0000257 und RS0000258 betreffen zu § 1 EO den mit der ZVN 1983 (Art V 1c) aufgehobenen § 1 Z 18 EO (außergerichtliche Aufkündigung).

Entscheidungstexte

  • Bii 936/26
    Entscheidungstext OGH 23.11.1926 Bii 936/26
    SZ 8/326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0000257

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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