Norm
EO §1 Z18Rechtssatz
Der die Exekution bewilligende Richter hat, wenn ihm eine außergerichtliche Aufkündigung als Exekutionstitel vorliegt, vor seiner Entscheidung über einen auf eine außergerichtliche Aufkündigung gestützten Exekutionsantrag zu prüfen, ob es sich nicht um einen unter das MietG fallenden Bestandvertrag handelt.
Anmerkung
Bem: Die RS0000256, RS0000257 und RS0000258 betreffen zu § 1 EO den mit der ZVN 1983 (Art V 1c) aufgehobenen § 1 Z 18 EO (außergerichtliche Aufkündigung).Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0000257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011