Norm
AO §12Rechtssatz
Ist das durch Befriedigungsexekution erworbene Absonderungsrecht infolge Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten und Einstellung des Verwertungsverfahrens erloschen, so kann vor Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleiches nicht um neuerliche Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung derselben Forderung angesucht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0051540Dokumentnummer
JJR_19261209_OGH0002_0010OB01010_2600000_001