Norm
ZPO §224Rechtssatz
Durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache in einer Klage und zur gemeinschaftlichen Verhandlung wird auch die letztere Sache zur Ferialsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0037773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013