Norm
ZPO §577 Abs2Rechtssatz
Die schriftliche Vereinbarung der Unterwerfung unter ein Schiedsgericht "für alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden Streitigkeiten" begründet die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für Streitigkeiten aus jedem einzelnen Rechtsgeschäft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0045244Dokumentnummer
JJR_19261222_OGH0002_0010OB01062_2600000_001