Norm
VersVG §153Rechtssatz
(Zum VersVG 1917) Die Verletzung der dem Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung auferlegten Verpflichtung zur Anzeige des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hat den Verlust des Versicherungsanspruches dann nicht zur Folge, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last falle oder daß die Verletzung der Anzeigepflicht weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0080867Dokumentnummer
JJR_19261230_OGH0002_0010OB01009_2600000_001