RS OGH 1926/12/30 1Ob1009/26

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Veröffentlicht am 30.12.1926
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Norm

VersVG §153

Rechtssatz

(Zum VersVG 1917) Die Verletzung der dem Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung auferlegten Verpflichtung zur Anzeige des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hat den Verlust des Versicherungsanspruches dann nicht zur Folge, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last falle oder daß die Verletzung der Anzeigepflicht weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt habe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1009/26
    Entscheidungstext OGH 30.12.1926 1 Ob 1009/26
    Veröff: SZ 8/356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0080867

Dokumentnummer

JJR_19261230_OGH0002_0010OB01009_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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