RS OGH 1927/1/12 2Ob7/27

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Veröffentlicht am 12.01.1927
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Norm

ZPO §453

Rechtssatz

Schränkt der beklagte betreibende Gläubiger bei der Streitverhandlung über eine gemäß § 35 EO erhobene Klage seinen Anspruch auf (100,-- S) oder weniger ein, so bewirkt dies, wenn der Kläger sein Klagebegehren nicht einschränkt, keine Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes und hat nicht die Überleitung in das Bagatellverfahren zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/27
    Entscheidungstext OGH 12.01.1927 2 Ob 7/27
    Veröff: SZ 9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0041618

Dokumentnummer

JJR_19270112_OGH0002_0020OB00007_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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