Norm
ZPO §453Rechtssatz
Schränkt der beklagte betreibende Gläubiger bei der Streitverhandlung über eine gemäß § 35 EO erhobene Klage seinen Anspruch auf (100,-- S) oder weniger ein, so bewirkt dies, wenn der Kläger sein Klagebegehren nicht einschränkt, keine Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes und hat nicht die Überleitung in das Bagatellverfahren zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0041618Dokumentnummer
JJR_19270112_OGH0002_0020OB00007_2700000_001