Norm
ABGB §1435Rechtssatz
(Zum UngVerurtG 1918) Hat der Angeklagte auf Grund eines später aufgehobenen strafgerichtlichen Erkenntnisses den Privatbeteiligten bereits befriedigt, steht ihm der Rückforderungsanspruch gegen den Privatbeteiligten und der Entschädigungsanspruch gegen den Staat, beide als Mitschuldner zur ungeteilten Hand, zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0034041Dokumentnummer
JJR_19270115_OGH0002_0020OB01001_2600000_001