Norm
UWG §11 Abs2Rechtssatz
Für den Tatbestand nach § 11 Abs 2 UWG ist Voraussetzung, daß der Täter das Geschäftsgeheimnis durch eine unbefugte Mitteilung eines Bediensteten erfahren hat und es zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet. Daß der Bedienstete diese Mitteilung auch zu diesem Zwecke machte, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0079629Dokumentnummer
JJR_19270121_OGH0002_0000OS00827_2600000_001