RS OGH 1927/2/1 2Ob18/27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1927
beobachten
merken

Norm

EO §213 IIA
EO §213 III

Rechtssatz

Der Nachhypothekar verliert sein Widerspruchsrecht, wenn der Erfolg seines Widerspruches nicht ihm, sondern einem nicht vollbefriedigten Vorhypothekar zugute käme, mag dieser letztere auch selbst keinen Widerspruch erhoben oder sich mit der Abweisung seines Widerspruches ohne Erschöpfung des Rechtsmittelzuges zufrieden gegeben haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/27
    Entscheidungstext OGH 01.02.1927 2 Ob 18/27
    SZ 9/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0003189

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten