Norm
EO §213 IIARechtssatz
Der Nachhypothekar verliert sein Widerspruchsrecht, wenn der Erfolg seines Widerspruches nicht ihm, sondern einem nicht vollbefriedigten Vorhypothekar zugute käme, mag dieser letztere auch selbst keinen Widerspruch erhoben oder sich mit der Abweisung seines Widerspruches ohne Erschöpfung des Rechtsmittelzuges zufrieden gegeben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0003189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012