RS OGH 1927/2/23 3Ob62/27

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Veröffentlicht am 23.02.1927
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Norm

EO §216 Abs2

Rechtssatz

Nicht länger als drei Jahre rückständige Ausgedingsgiebigkeiten sind auch dann aus dem Meistbote zu berichtigen, wenn das Ausgedinge selbst ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/27
    Entscheidungstext OGH 23.02.1927 3 Ob 62/27
    SZ 9/230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0003571

Dokumentnummer

JJR_19270223_OGH0002_0030OB00062_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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