Norm
EO §216 Abs2Rechtssatz
Nicht länger als drei Jahre rückständige Ausgedingsgiebigkeiten sind auch dann aus dem Meistbote zu berichtigen, wenn das Ausgedinge selbst ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0003571Dokumentnummer
JJR_19270223_OGH0002_0030OB00062_2700000_001