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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, in der Beschwerdesache des C I in W, geboren am 19. Oktober 1951, vertreten durch Dr. Roland Hubinger, Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Rennweg 24/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Dezember 1999, Zl. 208.092/0-IV/11/99, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft - gemäß der korrespondierenden Mitteilung der belangten Behörde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 2001 - verliehen und dass er im Hinblick darauf gemäß § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt worden sei.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bewirkte die Verleihung der Staatsbürgerschaft keine Klaglosstellung iS der §§ 33 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG, weil der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht formell aufgehoben worden ist. Eine zur Verfahrenseinstellung führende, der Klaglosstellung gleichzuhaltende Situation kann aber auch dadurch eintreten, dass durch Änderung maßgeblicher Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung nachträglich wegfällt. Das ist hier der Fall, weil der Beschwerdeführer als nunmehr österreichischer Staatsbürger das von ihm angestrebte Asyl nicht mehr benötigt und er somit durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Erledigung über die Beschwerde der Fall wäre. Einer solchen Entscheidung käme nur noch theoretische Bedeutung zu (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Mai 1998, Zl. 97/01/0468).
Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor, vielmehr kommt § 58 Abs. 2 leg. cit. zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Die demnach hypothetisch vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde erfolglos geblieben wäre; sie vermag keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Demgemäß war in Anwendung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 dem Bund Aufwandersatz in spruchgemäßer Höhe zuzuerkennen.
Wien, am 13. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010035.X00Im RIS seit
02.06.2005