- 2 Ob 226/27
Entscheidungstext OGH 30.03.1927 2 Ob 226/27
Veröff: SZ 9/76
- 6 Ob 313/64
Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 313/64
Beisatz: Ablehnung der Rechtsansicht von Scheucher in ÖJZ 1961,225 ff. (T1) Veröff: EvBl 1965/321 S 486 = ImmZ 1965,336 = JBl 1965,319 (mit zustimmender Besprechung von Bydlinski)
- 6 Ob 47/65
Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 47/65
- 5 Ob 164/67
Entscheidungstext OGH 06.09.1967 5 Ob 164/67
- 8 Ob 281/70
Veröff: SZ 43/236
- 2 Ob 515/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78
Beisatz: Wenn kein Fall einer Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter vorliegt. (T2)
- 1 Ob 530/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79
Beis wie T2; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)
- 6 Ob 601/82
Vgl auch; Beisatz: Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. (T3) Veröff: SZ 57/105; hiezu kritisch Nowotny JBl 1987,282
- 3 Ob 547/84
Beis wie T2; Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122
- 8 Ob 542/85
Auch; Beisatz: Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt. (T4) Veröff: RdW 1985,306
- 4 Ob 75/92
Beis wie T2; Veröff: JBl 1993,518 (kritisch Koziol) = RdW 1993,74
- 7 Ob 513/96
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T5) Veröff: SZ 69/258
- 1 Ob 79/00z
Vgl aber; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T6); Veröff: SZ 73/96
- 5 Ob 18/00h
Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T7) Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T8)
- 7 Ob 273/00y
Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T9)
- 6 Ob 81/01g
Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T10)
- 6 Ob 39/06p
Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11); Veröff: SZ 2006/35
- 1 Ob 78/07p
Vgl aber; Beisatz: Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens. (T12)
- 3 Ob 79/10d
Vgl aber; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Veröff: SZ 2010/92
- 3 Ob 230/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die Haftung des Abschlussprüfers ist nicht derjenigen eines Sachverständigen nach § 1300 vergleichbar. (T13); Veröff: SZ 2013/3
- 10 Ob 58/12w
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
Auch
- 10 Ob 56/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
Auch
- 3 Ob 231/12k
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13
- 4 Ob 165/12m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13
- 7 Ob 38/17i
Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv?rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T14)
- 3 Ob 16/19b
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. (T15)
- 6 Ob 205/19v
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 205/19v
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T16); Beis wie T12; Beisatz: Hier: Keine Haftung eines vom Insolvenzverwalter beigezogenen Privatsachverständigen gegenüber einem früheren Organmitglied der Schuldnerin. (T17)
- 7 Ob 60/21f
nur T5
- 10 Ob 34/21d
Beis wie T5