Beisatz: In Untersuchung im Sinne des
§170 Z 2 StPO befindet sich eine Person nur dann, wenn gemäß §§ 91f StPO gegen sie die Voruntersuchung eingeleitet wurde, während ein bloßer Verdacht oder die Einleitung von Vorerhebungen nicht genügt. Diese Auslegung folgt nicht nur aus dem bloßen Wortlaut, kann doch das schlichte Aufstellen einer belastenden Behauptung, wie hier jene der Erstattung eines Falschgutachtens durch die Sachverständigen, mit der nach dem unmissverständlichen Gesetzestext vorausgesetzten amtlichen Untersuchung eines strafrechtlichen Vorwurfes dem Sinne nach in keiner Weise gleichgestellt werden, sondern auch aus dem Vergleich mit dem Regelungsinhalt der Z1 des
§170 StPO. Darnach reicht ein Verdacht nämlich nur insoferne aus, als er sich auf jene strafbare Handlung bezieht, die der Vernehmung zugrunde liegt. Für die oben bezeichnete Deutung sprechen aber auch Gründe der Teleologie, weil die Zulassung einer Verdächtigung als gemäß §§120, 170 StPO nichtigkeitsbegründender Umstand es dem Belieben der Prozessparteien überließe, einen nicht genehmen Sachverständigen in jeder Phase des Verfahrens von der weiteren Beiziehung auszuschließen. Eine derartige Konsequenz ist weder gesetzesgewollt noch vom Anspruch auf ein faires Verfahren umfasst. (T1)