Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Nach Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Prozeßverfahrens beginnen alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, auch die Notfristen, von neuem zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0037613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018