Die im zweiten Satze des Abs 3 des § 20 AngG vorgesehene Vereinbarung, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonates endigt, ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen des zweiten Satzes des Abs 2 des § 20 AngG ohne jede weitere Voraussetzung zulässig.