RS OGH 1927/05/04 Prä568/26

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Veröffentlicht am 04.05.1927
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Rechtssatz

Die im zweiten Satze des Abs 3 des § 20 AngG vorgesehene Vereinbarung, daß die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonates endigt, ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen des zweiten Satzes des Abs 2 des § 20 AngG ohne jede weitere Voraussetzung zulässig.

Entscheidungstexte
  • Prä 568/26
    Entscheidungstext OGH 04.05.1927 Prä 568/26
    Verstärkter Senat; Veröff: Judikat Nr 25 neu = SZ 9/79 = Arb 3691
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Zulässigkeit, Wirksamkeit, Frist
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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