RS OGH 1927/5/5 1Ob424/27, 5Ob220/72, 6Ob625/79, 5Ob27/87, 3Ob101/95, 5Ob43/01m, 5Ob216/03f, 5Ob278/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1927
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Norm

ZPO §425
AußStrG 2005 §42
AußStrG 2005 §43
GBG 1955 §95
GBG §101

Rechtssatz

Res judicata in Grundbuchssachen. Ein rechtskräftige abgewiesener Einverleibungsantrag kann nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 424/27
    Entscheidungstext OGH 05.05.1927 1 Ob 424/27
    Veröff: SZ 9/113
  • 5 Ob 220/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 220/72
  • 6 Ob 625/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 625/79
    Veröff: SZ 52/106
  • 5 Ob 27/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 27/87
    Auch; Beisatz: Neuer, wenn auch mit dem früheren Vertrag inhaltsgleicher Vertrag ist geänderte Sachlage. (T1)
  • 3 Ob 101/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 101/95
    Veröff: SZ 68/160
  • 5 Ob 43/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 43/01m
    Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)
  • 5 Ob 216/03f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 216/03f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweites Grundbuchsgesuch unter Beibringung der beim ersten Gesuch fehlenden Rechtskraft-Bestätigung der Genehmigung des Landesagrarsenats; das Grundbuchsgericht hatte am Tag der Überreichung des zweiten Eintragungsgesuches entgegen der Vorschrift des § 129 Abs 2 GBG bereits den der Abweisung des ersten Grundbuchsgesuches entsprechenden Buchstand wieder hergestellt, ohne die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses abzuwarten. (T3)
  • 5 Ob 278/07d
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 278/07d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren. (T4)
    Veröff: SZ 2008/26
  • 5 Ob 240/07s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 240/07s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Neuerlicher Antrag auf Löschung eines Pfandrechts gemäß § 57 GBG nach vorheriger rechtskräftiger Abweisung des gleichen Begehrens. (T5)
    Beisatz: Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang reklamierte Änderung des Grundbuchsstands infolge Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft stellt kein für die Frage der Zulässigkeit der Löschung des Pfandrechts nach § 57 GBG relevantes Sachverhaltselement dar. In diesem Kontext sind nur der Rang des Pfandrechts und jener der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung maßgeblich und daran hat sich seit der Vorentscheidung nichts geändert. (T6)
  • 5 Ob 117/10g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 117/10g
    Beisatz: Zur maßgeblichen Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden. (T7)
  • 5 Ob 35/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 35/10y
    Vgl; Beisatz: Es ist anerkannt, dass Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht weiter angefochten werden können, sei es, dass die letzte Instanz entschieden hat, sei es, dass ein weiteres Rechtsmittel wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder aus anderen Gründen (Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme) nicht mehr in Betracht kommt; entscheidend ist die Zustellung an alle nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung Berechtigten. (T8)
  • 5 Ob 211/10f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 211/10f
    Beis wie T7
  • 5 Ob 40/13p
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 40/13p
    Vgl auch
  • 5 Ob 95/16f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0041511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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