Dem aus seinem Verschulden entlassenen Angestellten gebührt eine Abfertigung selbst dann nicht, wenn an der Entlassung auch den Dienstgeber ein Verschulden trifft. Doch ist es nicht ausgeschlossen, daß bei der Bemessung eines teilweisen Ersatzes nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzes darauf Bedacht genommen wird, daß der Dienstnehmer das Recht auf die Abfertigung durch das Verschulden des Dienstgebers verloren hat ("unbeschadet weiter gehenden Schadenersatzes").