Norm
GBG 1955 §14Rechtssatz
Das Grundbuchsgericht darf bei Bewilligung der Einverleibung eines Kautionspfandrechtes nicht an die Stelle des in der Urkunde angegebenen Rechtsgrundes einen anderen setzen. Zur Sicherung von Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung darf ein Kautionspfandrecht nur für den Geschäftsherrn eingetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0060443Dokumentnummer
JJR_19270706_OGH0002_0010OB00653_2700000_001