- 1 Ob 526/27
Entscheidungstext OGH 13.07.1927 1 Ob 526/27
Veröff: SZ 9/189
- 1 Ob 17/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 17/84
- 1 Ob 1527/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 1527/86
- 1 Ob 708/87
- 3 Ob 1047/88
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 1047/88
- 3 Ob 507/89
- 2 Ob 66/89
- 1 Ob 720/89
- 6 Ob 568/90
- 1 Ob 579/90
- 3 Ob 562/90
Beisatz: Ablehnung der Meinung Stohanzl, der Ausspruch stelle nur eine Art von Rechtsbelehrung dar und der Ansicht Steiningers. (T1)
Veröff: SZ 63/117 = EvBl 1990/146 S 744
- 1 Ob 675/90
Beis wie T1
- 6 Ob 1549/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 1549/90
- 3 Ob 20/91
- 1 Ob 580/91
Auch
- 6 Ob 589/92
- 1 Ob 526/93
Auch; Beisatz: Gleiches gilt für das Revisionsrekursverfahren. (T2)
- 6 Ob 527/94
- 1 Ob 36/93
Auch
- 6 Ob 11/94
- 3 Ob 20/94
- 1 Ob 557/94
Auch
- 6 Ob 649/94
- 4 Ob 536/95
Beisatz: Wenn das Berufungsgericht dabei nicht zwingende Verfahrensbestimmungen verletzt hat oder eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war. (T3)
- 3 Ob 133/95
- 1 Ob 577/95
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 2263/96i
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2263/96i
Beisatz: Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2,
§ 59 JN nicht gebunden. Der Umstand, dass der Beklagte die Streitwertangabe des Klägers nicht (gemäß
§ 7 RATG) bemängelt und das Erstgericht keine Streitwertherabsetzung nach
§ 60 Abs 1 JN vorgenommen hat, ist für die Bewertung durch das Berufungsgericht ohne Belang. (T4)
- 3 Ob 2293/96v
Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2293/96v
Beis wie T3
- 4 Ob 2380/96w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2380/96w
Beis wie T4 nur: Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2,
§ 59 JN nicht gebunden. (T5)
Beisatz: Hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreites und damit das Interesse der klagenden Partei an der von ihr begehrten Unterlassung von der Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet, so entzieht sich seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. (T6)
- 1 Ob 171/97x
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 364/97d
Beis wie T3
- 2 Ob 87/98b
Beis wie T3
- 10 Ob 152/98w
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5
- 9 ObA 147/98b
Auch; Beisatz: Es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften. (T7)
- 6 Ob 158/98y
Beis wie T7 nur: Es sei denn, ein solcher Ausspruch verletzte zwingende Bewertungsvorschriften. (T8)
- 6 Ob 173/98d
Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 236/97z
- 6 Ob 255/98p
Beis wie T2; Beis wie T8
- 6 Ob 307/98k
Beis wie T8
- 3 Ob 330/98w
Vgl; Beis ähnlich T8; Beisatz: Hier: Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrags ist das Nichtbestehen von Geldforderungen, weshalb eine Bewertung nicht vorzunehmen und der Oberste Gerichtshof an eine trotzdem vorgenommene Bewertung nicht gebunden ist. (T9)
- 6 Ob 118/99t
Beis wie T3; Beis wie T5
- 1 Ob 287/99h
Beis wie T8; Beisatz: Belanglos ist in diesem Zusammenhang, ob die Bewertung aus dem Urteilsspruch oder nur aus den Entscheidungsgründen abzulesen ist. (T10)
- 1 Ob 138/99x
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 205/00m
Vgl auch
- 9 Ob 247/00i
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8
- 1 Ob 243/00t
Beis wie T3
- 6 Ob 330/00y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes. (T11)
- 6 Ob 118/01y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T8
- 3 Ob 212/01z
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 246/01x
Beis wie T3
- 1 Ob 214/01d
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 111/02b
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Wenn keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind, ist die Bewertung des Berufungsgerichtes unanfechtbar und bindend. (T12)
- 7 Ob 210/01k
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeverfahren. (T13)
- 1 Ob 29/03a
Beis wie T3; Beisatz: Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstands unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen oder starre Berechnungsmethoden vorgeben; eine Bewertung, die diesen Vorschriften nicht widerspricht und vom Gericht zweiter Instanz in Ausnützung eines Ermessensspielraums vorgenommen wurde, ist daher für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar. (T14)
- 7 Ob 211/04m
Beis wie T3
- 8 Ob 132/04a
Beis wie T3
- 3 Ob 206/05y
Beis wie T3; Beis wie T5
- 6 Ob 63/05s
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 63/05s
Beisatz: Das Berufungsgericht hat über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers gebunden. Diese Bewertung ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten; Hier: Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung einer Wegeservitut. (T15)
- 10 Ob 138/05z
- 3 Ob 38/06v
Beis wie T5; Beisatz: Nur wenn das Berufungsgericht im Gesetz angeführte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder eine offenkundige Unterbewertung vorliegt, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofs an die Bewertung des Berufungsgerichts. (T16)
- 3 Ob 123/06v
Auch
- 5 Ob 290/06t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
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