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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit infolge Klaglosstellung; KostenzuspruchSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 12.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. April 1998 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, daß er über Ungarn eingereist sei und somit im Sinne des §4 AsylG 1997 Schutz vor Verfolgung im sicheren Drittstaat finden könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG.
II. 1. In einem Schreiben vom 1. Juli 1998 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesasylamt mit, daß der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurückgeschoben werden konnte. Mit Einlangen dieser Mitteilung beim Bundesasylamt, also mit 6. Juli 1998, ist der angefochtene Bescheid infolge §4 Abs5 AsylG 1997 außer Kraft getreten.
Damit ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in Anwendung des §86 VerfGG einzustellen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG unter Bedachtnahme auf den sinngemäß heranzuziehenden §50 Abs2 ZPO.
III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B878.1998Dokumentnummer
JFT_10018784_98B00878_00