RS OGH 1927/9/5 Os997/27, 10Os34/74 (10Os35/74)

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Veröffentlicht am 05.09.1927
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Norm

PresseG §5
PresseG §30
StPO §389

Rechtssatz

Wurde eine wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung, begangen durch die Presse, erhobene Anklage durch einen Schuldspruch nach § 30 PresseG erledigt, so ist ein Kostenausspruch nach § 389 StPO zu fällen. Die im § 5 PresseG angeordnete Haftung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung für Geldstrafen und Kosten ist im Urteile auszusprechen.

Entscheidungstexte

  • Os 997/27
    Entscheidungstext OGH 05.09.1927 Os 997/27
    Veröff: SSt VII/69
  • 10 Os 34/74
    Entscheidungstext OGH 20.03.1974 10 Os 34/74
    nur: Die im § 5 PresseG angeordnete Haftung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung für Geldstrafen und Kosten ist im Urteile auszusprechen. (T1) Veröff: EvBl 1974/281 S 608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0071993

Dokumentnummer

JJR_19270905_OGH0002_0000OS00997_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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