Norm
PresseG §5Rechtssatz
Wurde eine wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung, begangen durch die Presse, erhobene Anklage durch einen Schuldspruch nach § 30 PresseG erledigt, so ist ein Kostenausspruch nach § 389 StPO zu fällen. Die im § 5 PresseG angeordnete Haftung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung für Geldstrafen und Kosten ist im Urteile auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0071993Dokumentnummer
JJR_19270905_OGH0002_0000OS00997_2700000_001