Norm
AO §47Rechtssatz
Auf die Berichtigung einer fälligen Schuld durch einen zahlungsunfähigen Schuldner findet § 47 AO nur dann Anwendung, wenn sie aus Anlaß eines Ausgleichsverfahrens oder im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Ausgleichsverfahrens geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0051937Dokumentnummer
JJR_19270906_OGH0002_0020OB00820_2700000_002