Norm
ABGB §424Rechtssatz
Im Falle der Sicherungsübereignung sind nur die Formen der Übergabe zulässig, die das bürgerliche Recht für die Bestellung eines Handpfandes vorschreibt; als solche Form stellt sich aber neben der körperlichen Übergabe auch die Übergabe durch Zeichen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0012762Dokumentnummer
JJR_19270921_OGH0002_0020OB00861_2700000_002