Norm
AktG §114Rechtssatz
(Zum AHGB und zum AktReg) Die Übertragung der Stimmrechtsausübung durch Übergabe der Aktien ist (auch ohne fiduziarische Eigentumsübertragung) zulässig, sofern dadurch nicht gesetzliche oder statutarische Vorschriften umgangen oder wichtige Interessen der Aktiengesellschaft geschädigt, insbesondere der Gesellschaftszweck vereitelt werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0049382Dokumentnummer
JJR_19271004_OGH0002_0020OB00831_2700000_001