Norm
ABGB §1453Rechtssatz
Damit ein Wegerecht zugunsten einer Gemeinde ersessen wird, ist neben den anderen Voraussetzungen Besitzwille der Gemeinde und Notwendigkeit des Weges erforderlich. Einer besonderen Absicht der Gemeindeangehörigen, die den Weg benützen, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0034075Dokumentnummer
JJR_19271005_OGH0002_0020OB00956_2700000_001