RS OGH 1927/10/5 2Ob956/27, 6Ob247/65, 1Ob8/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1927
beobachten
merken

Norm

ABGB §1453

Rechtssatz

Damit ein Wegerecht zugunsten einer Gemeinde ersessen wird, ist neben den anderen Voraussetzungen Besitzwille der Gemeinde und Notwendigkeit des Weges erforderlich. Einer besonderen Absicht der Gemeindeangehörigen, die den Weg benützen, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 956/27
    Entscheidungstext OGH 05.10.1927 2 Ob 956/27
    Veröff: SZ 9/163
  • 6 Ob 247/65
    Entscheidungstext OGH 24.11.1965 6 Ob 247/65
    Veröff: JBl 1966,525
  • 1 Ob 8/70
    Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 8/70
    nur: Damit ein Wegerecht zugunsten einer Gemeinde ersessen wird, ist neben den anderen Voraussetzungen Besitzwille der Gemeinde und Notwendigkeit des Weges erforderlich. (T1) Beisatz: Keine Ersitzung einer Wegegerechtigkeit zu Gunsten der Gemeinde (Gemeindegebrauch), wenn die Gemeinde selbst den Besitzwillen nicht hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0034075

Dokumentnummer

JJR_19271005_OGH0002_0020OB00956_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten