Norm
AngG §23 Abs6 VIRechtssatz
Den Erben des Angestellten bleibt der Anspruch auf die Abfertigung auch dann gewahrt, wenn der Angestellte auf Grund anderweitiger Vereinbarungen eine der Abfertigung gleichartige Zuwendung (Todfallsbeitrag) erhalten hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ableben, Tod, Verlassenschaft, Nachlaß, AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0028424Dokumentnummer
JJR_19271012_OGH0002_0010OB00874_2700000_001