Norm
StPO §411Rechtssatz
Widerruf eines im Gnadenwege bewilligten bedingten Strafnachlasses. Unzulässigkeit des Aufschubes der Vollziehung von Nebenstrafen und des Eintrittes von Rechtsfolgen durch das Gericht, wenn im Gnadenwege nur die Vollziehung der Hauptstrafe aufgeschoben wurde. Verpflichtung des Gerichtes, den Verurteilten vor Anordnung der Vollstreckung der Strafe zu hören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0101489Dokumentnummer
JJR_19271017_OGH0002_0000OS01174_2700000_001