RS OGH 1927/10/17 Os1174/27

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Veröffentlicht am 17.10.1927
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Norm

StPO §411

Rechtssatz

Widerruf eines im Gnadenwege bewilligten bedingten Strafnachlasses. Unzulässigkeit des Aufschubes der Vollziehung von Nebenstrafen und des Eintrittes von Rechtsfolgen durch das Gericht, wenn im Gnadenwege nur die Vollziehung der Hauptstrafe aufgeschoben wurde. Verpflichtung des Gerichtes, den Verurteilten vor Anordnung der Vollstreckung der Strafe zu hören.

Entscheidungstexte

  • Os 1174/27
    Entscheidungstext OGH 17.10.1927 Os 1174/27
    Veröff: SSt VII/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0101489

Dokumentnummer

JJR_19271017_OGH0002_0000OS01174_2700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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