Norm
ZPO §503 Z4 E4c22Rechtssatz
Die Annahmen der zweiten Instanz über die Kenntnis des Wechselgläubigers von bestimmten Vorgängen sind tatsächlicher Art, dagegen die Annahme, daß er Wechseleigentum erworben, nicht nur fremde Wechselrechte zur Ausübung übernommen habe, quaestio mixta.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0043851Dokumentnummer
JJR_19271019_OGH0002_0020OB01002_2700000_001