Norm
EO §371Rechtssatz
Befindet sich der Schuldner im Ausgleichsverfahren, so ist bei Anträgen auf Sicherungsexekution nach § 371 EO die Eigenschaft der Forderung als einer bevorrechteten zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0004761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016