Norm
GBG 1955 §56Rechtssatz
Der Rechtsgrund der Schuld, die in einer angemerkten Rangordnung pfandrechtlich einverleibt wird, und die Form, in der sie entstanden ist, ist für die Frage der Einverleibung des Pfandrechtes ohne Belang, und zwar auch dann, wenn in der Anmerkung der Rangordnung selbst auf den Rechtsgrund oder die Form Bezug genommen sein sollte. Die der Anmerkung nachfolgenden Berechtigten haben keine Beschwerde gegen die Ausnützung des Ranges für eine andere Schuld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0060908Dokumentnummer
JJR_19271104_OGH0002_0020OB00941_2700000_001