Norm
ABGB §1295 Ia 7Rechtssatz
Der Gläubiger, der auf fremde (in der Verwahrung des Verpflichteten befindliche) Sachen Exekution führt, haftet für Schadenersatz neben Herausgabe des Erlöses nur, wenn ihn ein Verschulden an der Fortführung der Exekution trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0001350Dokumentnummer
JJR_19271122_OGH0002_0020OB01105_2700000_001