Norm
EO §129Rechtssatz
Unzulässigkeit der Zwangsverwaltung zur Befriedigung zu dem Zwecke, um die Liegenschaft in einem verkaufsfähigen Zustande zu erhalten. Wenn die Erträgnisse nur den Aufwand für die Erhaltung des Wertes decken, ist eine Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht zu erwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0002659Dokumentnummer
JJR_19271220_OGH0002_0010OB01286_2700000_001