RS OGH 1928/2/2 Os118/28

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Veröffentlicht am 02.02.1928
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Norm

StPO §427

Rechtssatz

Einspruchsrecht des Angeklagten trotz seines vor der Verhandlung kundgegebenen Einverständnisses mit der Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit. Der Mangel der für die Zureise zur Verhandlung erforderlichen Geldmittel begründet ein unabweisbares Hindernis für das Erscheinen in der Hauptverhandlung.

Entscheidungstexte

  • Os 118/28
    Entscheidungstext OGH 02.02.1928 Os 118/28
    Veröff: SSt VIII/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0101548

Dokumentnummer

JJR_19280202_OGH0002_0000OS00118_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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