Norm
StPO §427Rechtssatz
Einspruchsrecht des Angeklagten trotz seines vor der Verhandlung kundgegebenen Einverständnisses mit der Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit. Der Mangel der für die Zureise zur Verhandlung erforderlichen Geldmittel begründet ein unabweisbares Hindernis für das Erscheinen in der Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0101548Dokumentnummer
JJR_19280202_OGH0002_0000OS00118_2800000_001