Norm
JN §113bRechtssatz
(Vor AdoptionsG 1960) Wurde ein österreichischer Pflegebefohlener, hinsichtlich dessen die Führung der Vormundschaft gemäß § 111 JN einer ausländischen Behörde übertragen wurde, mit Genehmigung dieser Behörde von österreichischen Wahleltern im Auslande adoptiert, so bedarf der Adoptionsvertrag nicht der Genehmigung, wohl aber der Bestätigung durch das österreichische Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0047262Dokumentnummer
JJR_19280204_OGH0002_0010ND00006_2800000_001