Norm
VersVG §88Rechtssatz
(Zum VersVG 1917) Der Versicherungsnehmer, der die versicherte Liegenschaft veräußert und dabei die Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht gesichert hat, kann keinen Anspruch auf den Unterschied zwischen dem vollen Zeitwert und dem bloßen Verkehrswert der abgebrannten Liegenschaft verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0080926Dokumentnummer
JJR_19280214_OGH0002_0010OB00118_2800000_001