Norm
MSchG §23Rechtssatz
Unbefugte Bezeichnung eines Originalerzeugnisses des Markeninhabers mit der Marke durch eine andere Person. - Täuschungsabsicht und Täuschungseignung sind nicht Tatbestandserfordernis. - Schutzobjekt ist nur das ausschließliche Gebrauchsrecht des Markeninhabers. - Wissentlichkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Täter mit der Möglichkeit des Bestandes eines Markenrechtes gerechnet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0066752Dokumentnummer
JJR_19280302_OGH0002_0000OS01463_2700000_001