RS OGH 1928/3/27 1Ob297/28, 7Ob510/94, 3Ob521/95, 6Ob179/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1928
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Norm

ABGB §181
AußStrG §258
AußStrG 2005 §87

Rechtssatz

(Vor AdoptionsG 1960) Der einseitige Rücktritt des Wahlvaters vom Adoptionsvertrage ist von dem zu dessen Bestätigung berufenen Gericht nicht zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 297/28
    Entscheidungstext OGH 27.03.1928 1 Ob 297/28
    Veröff: SZ 10/106
  • 7 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 510/94
  • 3 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 521/95
    Auch
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Vgl auch; Beisatz: Der am Vertragsabschluss unmittelbar als Vertreter des Kindes beteiligte Elternteil gibt seine darin sinngemäß enthaltene Zustimmung nicht in Form einer einseitigen Willenserklärung ab, sondern begründet damit ein Vertragsverhältnis. Es ist daher konsequent, dass ein Widerruf der Zustimmung durch den am Vertrag beteiligten Vertreter des Kindes weder nach alter Rechtslage vorgesehen war noch nach neuer Rechtslage vorgesehen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0048899

Dokumentnummer

JJR_19280327_OGH0002_0010OB00297_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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