Norm
ZPO §535Rechtssatz
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß § 535 ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar; die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO findet hier keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0044932Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016