Norm
EO §358Rechtssatz
Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch, die auf ihn aufhebenden Tatsachen beruhen, können in einer Vernehmung oder Äußerung gem § 358 EO nicht geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0004529Dokumentnummer
JJR_19280417_OGH0002_0040OB00030_2800000_001